Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCS GmbH, Dieburg
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bestimmungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der SCS GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die SCS GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Individuelle Vereinbarungen mit für die SCS GmbH handelnden Vertretern oder Reisenden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung in Textform, sofern nicht eine Vertretungsmacht im Einzelfall nachgewiesen ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
II. Vertragsschluss
1. Angebote der SCS GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot.
2. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware beziehungsweise Ausführung der Leistung zustande.
3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot der SCS GmbH. Der Vertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn der Kunde diesem Angebot zustimmt oder die Lieferung beziehungsweise Leistung vorbehaltlos entgegennimmt.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wenn die SCS GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten ist und der Kunde über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert wird. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
5. Sofern der Kunde auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der SCS GmbH gespeichert und dem Kunden auf Verlangen zusammen mit diesen AGB in Textform übermittelt.
III. Lieferung und Gefahrübergang
1. Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen an Unternehmer mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt nicht, soweit die SCS GmbH eine unsachgemäße Verpackung zu vertreten hat oder ein Mangel bereits vor Gefahrübergang vorlag.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
4. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt die SCS GmbH Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich
vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen
und kaufmännischen Einzelheiten sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder
Mitwirkungshandlung des Kunden.
2. Bei unverbindlichen Lieferfristen kann der Kunde die SCS GmbH nach Ablauf einer angemessenen Frist in
Textform zur Lieferung innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist auffordern. Mit Zugang dieser
Mahnung kann Verzug eintreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von der SCS GmbH nicht zu
vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Materialbeschaffung,
Energieausfälle, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
4. Dauert ein Leistungshindernis nach Ziffer 3 länger als vier Monate an, sind beide Parteien berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt, soweit die SCS GmbH das Leistungshindernis zu vertreten hat.
5. Die SCS GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen. Eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich in
Textform erklärt wurde.
V. Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und
gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Ist eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die
der Kunde zu vertreten hat, kann die SCS GmbH eine angemessene Preisanpassung verlangen, wenn sich
nach Vertragsschluss Material-, Energie-, Lohn-, Herstellungs- oder Transportkosten wesentlich ändern. Die
Preisanpassung darf nur insoweit erfolgen, als sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich erhöht haben
und ist dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen.
3. Durch die Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der Kunde kein Eigentum an Werkzeugen, Formen oder
Vorrichtungen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
VI. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen ist.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen der SCS GmbH aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der SCS GmbH.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit erforderlich, auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu warten.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für die SCS GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für die SCS GmbH erwachsen.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt die SCS GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt in Höhe der jeweils offenen Forderung der SCS GmbH an diese abgetreten. Die SCS GmbH nimmt die Abtretung an.
6. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SCS GmbH ordnungsgemäß nachkommt. Die SCS GmbH kann die Einziehungsermächtigung bei berechtigtem Interesse widerrufen, insbesondere bei Zahlungsverzug.
7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die SCS GmbH unverzüglich zu informieren und die zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
8. Die SCS GmbH verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
VIII. Gewährleistung
Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Produkteigenschaften, technischen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Katalogangaben, Zeichnungen, Maße und Gewichte stellen nur dann Beschaffenheitsvereinbarungen dar, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.
2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Für kaufmännische Untersuchungs und
Rügepflichten gilt ergänzend § 377 HGB.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet die SCS GmbH nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bei nur unerheblichem Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
5. Veränderungen an beanstandeter Ware dürfen nur mit Zustimmung der SCS GmbH vorgenommen werden, soweit dies für die Beweissicherung oder Schadensminderung nicht erforderlich ist. Gewährleistungsansprüche entfallen nur, soweit eine Veränderung für den geltend gemachten Mangel ursächlich war.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen oder Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
7. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme oder ein Umtausch außerhalb gesetzlicher oder vertraglicher Mängelrechte ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Die SCS GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit eine Garantie übernommen wurde.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
4. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen beschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der SCS GmbH.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Dieburg
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Darmstadt. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
XI. Schlussbestimmung
Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Für Verträge mit Verbrauchern sind sie nicht bestimmt.